- alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- die Nichterwerbstätigen mit bescheidenem Einkommen
- alle in der Landwirtschaft Beschäftigte (Arbeitnehmende und selbstständige Landwirte)
- Die Selbstständigerwerbende ausserhalb der Landwirtschaft sind vom FamZG nicht erfasst. Es gibt aber Kantone, welche ihnen einen Anspruch einräumt.
Welcher Kanton ist für die Ausrichtung der Familienzulagen zuständig, wenn die anspruchsberechtigte Person beispielsweise im Kanton Freiburg wohnt, aber im Kanton Bern erwerbstätig ist?
Die Zulagen werden nach dem Erwerbsortprinzip ausgerichtet, in diesem Fall also im Kanton Bern.
Nichterwerbstätige haben Anspruch, wenn ihr jährliches Einkommen 41’760 Franken nicht übersteigt. Einige Kantone haben grosszügigere Regelungen getroffen.
Kann eine erwerbstätige Person (z.B. der andere Elternteil) Familienzulagen beziehen, so geht dieser Anspruch vor, und die nichterwerbstätige Person erhält keine Familienzulagen.
In welchen Kantonen haben Selbstständigerwerbende Anspruch auf Familienzulagen?
Die Kantone Bern, Luzern, Schwyz, Nidwalden, Glarus, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell AR, St. Gallen, Waadt, Wallis und Genf kennen einen Anspruch für Selbstständigerwerbende, der teilweise an eine bestimmte Einkommensgrenze geknüpft ist.
Warum werden keine Familienzulagen gezahlt, wenn ein Elternteil selbstständig erwerbend, der andere nicht erwerbstätig ist?
Das FamZG enthält keinen Anspruch für Selbstständigerwerbende. Weil nicht alle Kantone Familienzulagen für Selbstständigerwerbende kennen und in diesen Fällen bei verheirateten Eltern vom anderen Elternteil in der Regel auch kein Anspruch für Nichterwerbstätige geltend gemacht werden kann, gibt es hier noch Familien, die keine Familienzulagen beziehen können. Je nach Kanton werden für die betreffenden Familien also keine Zulagen ausgerichtet.
- Kinderzulagen für Kinder bis zum vollendeten 16. Alterjahr, die mindestens 200 Franken pro Kind und Monat betragen;
- Ausbildungszulagen für Kinder in Ausbildung vom vollendeten 16. Alterjahr bis zum vollendeten 25. Alterjahr, die mindestens 250 Franken pro Kind und Monat betragen;
- Geburts- und Adoptionszulagen, sofern die Kantone solche eingeführt haben;
- Haushaltungszulagen für Arbeitnehmende in der Landwirtschaft von 100 Franken im Monat.
Die Kantone können höhere Kinder- und Ausbildungszulagen beschliessen, was etwa ein Viertel der Kantone getan hat.
Die Tabellen „Arten und Ansätze der Familienzulagen” orientieren über die ausbezahlten Zulagen.
Es gibt zudem Familienausgleichskassen oder Arbeitgebende der öffentlichen Hand und der Privatwirtschaft, die höhere Zulagen als das gesetzliche Minimum ausrichten.
Ja, es werden die vollen Familienzulagen ausgerichtet, sofern der Lohn mindestens 580 Franken im Monat bzw. 6’960 Franken im Jahr beträgt. Bei Beschäftigung an verschiedenen Arbeitsstellen werden die Löhne zusammengezählt.
Teilzulagen gibt es nicht mehr.
Ja. Bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres des Kindes, werden Ausbildungszulagen ausbezahlt.
Findet das Kind jedoch keinen Ausbildungsplatz, so gibt es keine Ausbildungszulage; dies auch nicht, wenn es arbeitslos ist.
Ein Jugendlicher befindet sich in Ausbildung, wenn er sich auf der Grundlage eines anerkannten Bildungsganges systematisch (4 Wochen mindestens) und zeitlich (20 Std. pro Woche mindestens: Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe.
Ein Praktikum wird als Ausbildung anerkannt, wenn es :
- eine Voraussetzung bildet für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung, oder
- zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird.
Wenn der Jugendliche jedoch lediglich eine praktische Tätigkeit ausübt, um sich dabei einige Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, um die Anstellungschancen bei schwieriger Beschäftigungssituation zu verbessern oder um eine Berufswahl zu treffen, liegt keine Ausbildung vor.
Wird Militär- oder Zivildienst zwischen zwei Ausbildungsphasen als Ausbildung anerkannt?
Ja, vorausgesetzt der Unterbruch dauert nicht länger als 5 Monate und die Ausbildung wird unmittelbar daran fortgesetzt. Anerkannte Unterbrüche sind:
- Rekrutenschulen (Dauer 18 oder 21 Wochen), sofern sie in eine unterrichtsfreie Zeit fallen (etwa zwischen Matura und Beginn des Studiums) oder
- Militärdienstleistungen (zum Beispiel fraktionierte RS) in den Semesterferien.
Wenn jedoch ein Jugendlicher längere Dienstleistungen am Stück erbringt (wie Durchdienen oder Abverdienen), befindet er sich in dieser Zeit nicht in Ausbildung.
Darf ein Kind während der Ausbildung ein eigenes Einkommen haben?
Ja, aber sein Erwerbseinkommen darf 27’840 Franken im Jahr nicht übersteigen, damit noch eine Ausbildungszulage bezogen werden kann.
Besteht Anspruch auf Familienzulagen auch für ein krankes Kind oder für ein Kind mit Behinderung?
Ja. Sofern es in Ausbildung ist, erhält es bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres, die Ausbildungszulage. Ist es nicht in Ausbildung, so erhält es bis zur Vollendung des 20. Altersjahres die Kinderzulage. Der Bezug von Leistungen der IV für das Kind schliesst den Anspruch auf die Kinder- oder Ausbildungszulage nicht aus.
Besteht für ein Kind, für das eine Kinderrente der AHV oder IV bezogen wird, oder das eine Waisenrente der AHV bezieht, trotzdem Anspruch auf Familienzulagen?
Ja, sofern ein Elternteil Arbeitnehmer ist und, je nach Kanton auch wenn er selbstständigerwerbend oder nichterwerbstätig ist.
- Haben die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge und leben sie mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt, was bei verheirateten Eltern meistens der Fall ist, so hat Anspruch, wer im Wohnsitzkanton der Familie arbeitet. Arbeiten beide Eltern oder keiner der Eltern dort, so bezieht derjenige Elternteil die Familienzulagen, der das höhere AHV-pflichtige Einkommen hat.
- Hat nur ein Elternteil die elterliche Sorge, so geht sein Anspruch vor.
- Haben die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge, ohne zusammen zu leben, so hat derjenige Elternteil Vorrang, bei dem das Kind lebt.
Wann gibt es eine Differenzzahlung und wie hoch ist sie?
Sind beide Eltern als Arbeitnehmende tätig, so bezieht der sog. Erstanspruchsberechtigte (s. obige Frage) die Familienzulagen. Der andere Elternteil hat Anspruch auf eine Differenzzahlung, wenn er in einem anderen Kanton als der Erstanspruchsberechtigte arbeitet und die gesetzlich festgelegten Zulagen in diesem Kanton höher sind.
- Wenn sie Arbeitnehmerin ist, erhält sie die Familienzulagen selber.
- Ist sie nicht Arbeitnehmerin, so kann der Vater des Kindes die Familienzulagen beziehen. Er muss sie aber zusammen mit seinen Unterhaltsbeiträgen an die Mutter des Kindes weiterleiten. Tut er das nicht, so kann die Mutter die direkte Auszahlung an sich bei der Familienausgleichskasse beantragen, welche die Familienzulagen für den Vater ausrichtet.
- Möglich ist auch ein Bezug durch den Stiefvater, wenn die Mutter nicht erwerbstätig ist. Sind sowohl Vater wie auch Stiefvater als Arbeitnehmer tätig, so geht der Anspruch des Vaters vor, wenn er mit der Mutter zusammen die elterliche Sorge hat. Hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge, so bezieht der Stiefvater und nicht der Vater die Familienzulagen.
Werden Familienzulagen auch für Kinder im Ausland bezahlt?
In die Länder der EU und EFTA werden die Zulagen (mit Ausnahme der Geburts- und Adoptionszulagen) an Staatsangehörige dieser Länder exportiert. Für Kinder von Staatsangehörigen von Serbien, Montenegro und Bosnien – Herzegowina werden die Familienzulagen weltweit ausgerichtet, weil die Schweiz sich in Staatsverträgen dazu verpflichtet hat. In den anderen Fällen findet kein Export statt, ausser an Arbeitnehmende, die von ihrem Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz dorthin geschickt werden.
Wie werden die Familienzulagen finanziert?
- Für Arbeitnehmende von den Arbeitgebenden, und zwar in Form von Lohnprozenten an die Familienausgleichskassen. Nur im Kanton Wallis müssen auch die Arbeitnehmenden Beträge entrichten.
- Für Nichterwerbstätige durch die Kantone. Die Kantone können die Gemeinden zur Finanzierung beiziehen oder einen Beitrag der Nichterwerbstätigen vorsehen.
- Für die Selbstständigerwerbenden werden sie aus verschiedenen Quellen finanziert. Je nach Kanton müssen sich die Selbstständigerwerbenden an der Finanzierung beteiligen.
- Die Familienzulagen zählen zum steuerbaren Einkommen.
- Auf den Familienzulagen müssen jedoch keine Beiträge an die AHV/IV/EO bezahlt werden.
Wohin müssen sich Eltern wenden, die Familienzulagen beziehen möchten?
- Arbeitnehmende stellen einen Antrag bei ihren Arbeitgebenden, welche diesen an die zuständige Familienausgleichskasse weiterleiten.
- Selbstständige Landwirte stellen einen Antrag bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse.
- Nichterwerbstätige wenden sich an die kantonale AHV-Ausgleichskasse.
- Selbstständigerwerbende wenden sich an ihre AHV-Ausgleichskasse oder an die kantonale AHV-Ausgleichskasse.
In welcher Form beantragen Arbeitnehmende Familienzulagen?
Die Arbeitnehmenden müssen in einem Formular insbesondere Angaben über die elterliche Sorge, Wohnort, die Kinder und deren Ausbildung sowie über die Arbeitgebenden machen. Das Formular wird in der Regel bei den Arbeitgebenden eingereicht, welche dieses an die zuständige Familienausgleichskasse weiterleiten.
- Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 2006 (FamZG) und Vollzugsverordnung vom 31. Oktober 2007 (FamZV)
- Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft vom 20.Juni 1952 (FLG) und Vollzugsverordnung vom 11. November 1952 (FLV)
- Kantonale Familienzulagengesetze
Elf Kantone (Zürich, Luzern, Glarus, Zug, Freiburg, Schaffhausen, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Tessin und Waadt) kennen Bedarfsleistungen, die an bedürftige Mütter und teilweise auch an Väter von Kleinkindern ausgerichtet werden. Die Anspruchsdauer variiert von Kanton zu Kanton (6 Monate bis 2 Jahre); lediglich der Kanton Tessin sieht im Bedarfsfall Leistungen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr des Kindes vor. Bedarfsleistungen sind analog den Ergänzungsleistungen (EL) ausgestaltet und stellen eine Mischform zwischen Sozialversicherung und Sozialhilfe dar: Es besteht zwar ein Rechtsanspruch auf Leistungen; der Anspruch und die Höhe der Leistungen sind aber – im Gegensatz zu einer Versicherungsleistung – vom Einkommen und Vermögen der Bezügerin oder des Bezügers abhängig.