Selbstständig werden

AHV | Die Selbstständigerwerbenden

 In der Sozialversicherung gilt als selbständig erwerbend, wer

  • unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeitet sowie
  • in unabhängiger Stellung ist und das wirtschaftliche Risiko selbst trägt.

Ob eine versicherte Person im Sinne der AHV selbständig erwerbend ist, wird von der Ausgleichskasse im Einzelfall geprüft. Folgende Kriterien sprechen für eine selbständige Erwerbstätigkeit:

  • Selbständigerwerbende treten nach aussen mit eigenem Firmennamen auf. Sie verfügen über eine eigene Infrastruktur und stellen in eigenem Namen Rechnung, tragen das Inkassorisiko und rechnen unter Umständen die Mehrwertsteuer ab.
  • Sie tragen ihr eigenes wirtschaftliches Risiko. Sie entscheiden selbst, wie sie sich organisieren, wie sie arbeiten und ob sie Arbeiten an Dritte weitergeben. Zudem sind Selbständigerwerbende stets für mehrere Auftraggeber tätig. Somit ist eine Buchhalterin, die lediglich für eine Firma Buchhaltungsarbeiten ausführt, nicht selbständig erwerbend. Ebenfalls ist ein Agent nicht selbständig erwerbend, wenn er seine Arbeit in den Geschäftsräumen des Auftraggebers resp. Arbeitgebers, der Arbeitgeberin ausübt und ausschliesslich für diesen tätig ist.

Zusammenarbeit mit Selbständigerwerbenden

Wer im Betrieb mit Selbstständigerwerbenden arbeiten will, vergewissert sich aus eigenem Interesse bei der Ausgleichskasse, ob die Person für diese Tätigkeit AVH-rechtlich auch als selbstständig erwerbend qualifiziert ist. Ansonsten besteht das Risiko, dass nachträglich nebst dem Entgelt noch die vollen AHV-Beiträge bezahlt werden müssen.

Berechnungsgrundlage AHV

Bei Selbständigerwerbenden dient das im Beitragsjahr erzielte Einkommen als Berechnungsgrundlage für die AHV (= steuerbares Einkommen plus abgezogene AHV/IV/EO-Beiträge). Vom Einkommen abgezogen wird jedoch ein Zins auf dem Eigenkapital, das in den Betrieb investiert wurde. 

Zum Beispiel: Musterina Muster ist Inhaberin eines Schneiderateliers. Das steuerbare Nettoeinkommen des Beitragsjahres beträgt Fr. 58 060.-. Diesem Betrag rechnet die Ausgleichskasse die steuerseitig nicht berücksichtigten persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge mittels Aufrechnung auf 100 Prozent wieder hinzu. Somit ergibt sich ein Bruttoeinkommen von Fr. 64 296.- ((Fr. 58 060 x 100) : 90,3)). Die Versicherte hat für Einrichtungsgegenstände und Apparate in ihrem Geschäft Fr. 27 000.- investiert. Bei einem Zinssatz von 2,0 Prozent (2010) muss sie somit an die AHV Fr. 6178.80.- bezahlen.

Johanna R. wird so veranlagt 

Nettoeinkommen (= steuerbares Einkommen)

Fr. 58°060

+ persönliche AHV/IV/EO-Beiträge

Fr. 6236

Bruttoeinkommen

Fr. 64°296

- 2,5% auf Investition von 27°000

Fr. 540

AHV-Berechnungsgrundlage

Fr. 63°756

9,7% AHV/IV/EO-Beiträge

Fr. 6178.80

Im Unterschied zu Angestellten müssen Selbständigerwerbende ihre Sozialversicherungsbeiträge in ganzer Höhe selber bezahlen. Der Beitrag liegt bei 9,7% vom im Beitragsjahr erzielten Einkommen. Für Einkommen unter Fr. 55°700.- (Stand 1.1.2012) gilt eine abnehmende Beitragsskala, die von 9,202% bis 5,223% reicht. Diese tieferen Beiträge für Selbständigerwerbende haben keine Auswirkung auf die Leistungen, denn versichert ist das Einkommen.

Beiträge für Verdienste über Fr. 55°700.-

AHV: 

7,8% 

IV: 

1,4%

EO:  

0,5%

Total: 

9,7%

Während des Beitragsjahres müssen die Selbständigerwerbenden Akontobeiträge leisten. Diese werden von der Ausgleichskasse festgesetzt. So bald die Steuermeldung eintrifft, setzt die Ausgleichskasse die Beiträge definitiv fest und sie nimmt einen Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen vor. Stellt die beitragspflichtige Person während oder nach dem Beitragsjahr fest, dass die entrichteten Akontobeiträge wesentlich vom tatsächlich geschuldeten Betrag abweichen, so hat sie dies unverzüglich der Ausgleichskasse mitzuteilen. Zu tiefe Akontobeiträge können zu Verzugszins führen.

Desgleichen riskiert, wer die Abgabe der Steuererklärung hinausschiebt, so dass der richtige Betrag nach Jahren erst ermittelt werden kann.

 

Wer sein eigenes wirtschaftliches Risiko trägt d.h. bedeutende Investitionen für berufliche Zwecke tätigt, über eigene Geschäftsräume verfügt, Personal beschäftigt, eigene Aufträge beschafft, die Unkosten und das Inkassorisiko trägt, wird bei der AHV als selbständigerwerbend anerkannt. Weiter muss die Arbeit frei und unabhängig organisiert werden, d.h. die Art und Weise der Arbeitserbringung muss der Selbständigerwerbende frei bestimmen können, selber die Arbeitszeit festlegen und Aufträge an Dritte weitergeben können. Vertragliche Abmachungen mit dem Auftraggeber, die festhalten, dass jemand als Selbständigerwerbender gilt, sind für die AHV nicht massgebend.

Wer glaubt, die genannten Voraussetzungen zu erfüllen, hat bei der AHV-Ausgleichskasse des Kantons, in dem sich das Unternehmen befindet, ein Beitrittsformular auszufüllen. Wer einem Berufsverband angehört, muss dies bei dessen Ausgleichskasse tun.

Wer die Bedingungen erfüllt, wird von der Ausgleichskasse als Selbständigerwerbender anerkannt. Die persönlichen Beiträge werden mit einer Verfügung festgesetzt. Wird jemand nicht als Selbständigerwerbender aufgenommen, erhält er einen Brief. Damit der Fall gerichtlich beurteilen werden kann, erlässt die Ausgleichskasse eine Beitragsverfügung, welche angefochten werden kann.

Personen, die im Sinne der AHV als selbständigerwerbend gelten, sind nicht gegen Arbeitslosigkeit und nicht obligatorisch gegen Unfall versichert. Zudem fallen sie nicht unter das Obligatorium der beruflichen Vorsorge.

 

Wer ist selbständig erwerbend?

Bei jeder Erwerbstätigkeit stellt sich die Frage, ob die Einkünfte aus dieser Arbeit nach dem AHV-Gesetz als Erwerb aus unselbständiger oder aus selbständiger Tätigkeit zu qualifizieren sind. Dabei ist zu beachten, dass das AHV-Gesetz zum Schutz der Versicherten nicht auf die vertraglichen Abmachungen allein abstellt, sondern auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse. Für die Prüfung der sozialversicherungsrechtlichen Stellung ist in der Regel die Ausgleichskasse des Kantons zuständig, in dem die betreffende Person ihre Erwerbstätigkeit ausübt. Die Anerkennung der Selbständigkeit wird für eine bestimmte Tätigkeit bzw. Branche ausgestellt und den Selbständigerwerbenden mitgeteilt. Es ist deshalb möglich, dass eine Person sowohl selbständigerwerbend (für bestimmte Tätigkeiten) als auch unselbständigerwerbend ist (für die übrigen Tätigkeiten).

 

Kriterien der Selbständigkeit nach AHV-Recht

  • Auftreten unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung
    Selbständigerwerbende treten nach aussen mit einem Firmennamen auf. Indizien sind beispielsweise: Eintrag im Handelsregister oder im Adress- und Telefonbuch, eigenes Brief- und Werbematerial, Bewilligung zur Berufsausübung. Sie stellen im eigenen Namen Rechnung, rechnen die Mehrwertsteuer ab und tragen ein entsprechendes Inkassorisiko. Als unselbständigerwerbend gelten deshalb insbesondere Agentinnen und Agenten.
  • Eigenes wirtschaftliches Risiko
    Selbständigerwerbende tätigen beispielsweise Investitionen mit langfristigem Charakter, kommen für die Betriebsmittel selbst auf und zahlen die Miete für die Arbeitsräume selbst. In der Auswahl der Arbeiten sind sie frei. Wurde ein Konkurrenzverbot vereinbart, besteht in der Regel eine unselbständige Erwerbstätigkeit.
  • Keine Weisungsgebundenheit
    Selbständigerwerbende sind frei in der Betriebsorganisation. Frei bestimmt werden können: die Präsenzzeit, der Arbeitsort und die Weitergabe von Arbeiten an Dritte.
  • Regelmässige Erfüllung von Aufträgen Dritter
    Selbständigerwerbende sind für mehrere Auftraggeber tätig. Die Tätigkeit für lediglich einen Auftraggeber weist auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit hin.
  • Beschäftigung von Arbeitnehmenden
    Personen, welche Arbeitnehmende beschäftigen, gelten als selbständigerwerbend für sich und als arbeitgebend für ihre Angestellten.

Beispiele Unselbständigerwerbender

  • Freie Mitarbeitende
    Unternehmerinnen und Unternehmer beschäftigen neben Festangestellten oft auch Aussenstehende, sog. freie Mitarbeitende. Es kann sich um sporadische oder regelmässige Einsätze, um Aufträge oder Heimarbeit handeln. Diese Mitarbeitenden tragen kein Unternehmerrisiko und sie sind arbeitsorganisatorisch in die Abläufe und in die Organisationsstruktur der Unternehmung eingebunden. Sie gelten daher als Unselbständigerwerbende, und die Auftrag- bzw. Arbeitgebenden sind für sie abrechnungspflichtig.
  • Reisevertreterinnen und Reisevertreter
    Unter die Begriffe Handelsvertreterinnen und -vertreter, Handelsreisende sowie Agentinnen und Agenten fallen Personen, welche Kunden akquirieren und Dienstleistungen oder Waren für Dritte verkaufen. Ihre Tätigkeit fällt zivilrechtlich unter die Bestimmungen des Einzelarbeitsvertrages gemäss OR (Handelsreisendenvertrag) oder unter den Agenturvertrag. Die Höhe der Erwerbseinkünfte richtet sich in vielen Fällen ausschliesslich oder vorwiegend nach dem Arbeitserfolg (Umsatz- oder Erfolgsprovisionen). Charakteristisch aus AHV-rechtlicher Sicht ist die Tatsache, dass eine weitgehende arbeitsorganisatorische Unabhängigkeit (z. B. hinsichtlich Arbeitszeitgestaltung, Routenwahl usw.) gegenüber den Arbeitgebenden besteht. Damit eine Reisevertreterin oder ein Reisevertreter als selbständigerwerbend betrachtet werden kann, muss sie oder er ein Unternehmerrisiko tragen, das heisst über eine eigene Verkaufsorganisation verfügen.
    Eine solche liegt vor, wenn folgende drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:

Die Reisevertreterin oder der Reisevertreter

  • benützt eigene oder gemietete Geschäftsräume (Büros, Lager-, Ausstellungs-, Vorführräume usw.; nicht als Geschäftsräume gelten Wohnräume und Räume, in denen Autos eingestellt werden).
  • beschäftigt Personal (Büropersonal, Untervertreter usw.; nicht als Personal gelten die mitarbeitende Ehefrau bzw. der mitarbeitende Ehemann und weitere Familienmitglieder, die keinen Barlohn beziehen sowie Hausangestellte).
  • trägt die Geschäftskosten im Wesentlichen selbst.

Folgen des Beitragstatus

Die Unterscheidung zeigt sich vor allem in der Bestimmung der Beitragsschuldenden, der Beitragssätze und im Verfahren des Beitragsbezugs. Während für Arbeitnehmende die Arbeitgebenden für die Bezahlung der Beiträge aufkommen und die Arbeitgebenden den Arbeitnehmenden nur die Hälfte der Beiträge vom Lohn abziehen dürfen, müssen Selbständigerwerbende in vollem Umfang für ihre Beiträge aufkommen. Die Selbständigerwerbenden sind nicht gegen Arbeitslosigkeit versichert; sie sind auch nicht Mitglied der Familienausgleichskasse. Im Weiteren besteht für Selbständigerwerbende kein Obligatorium für die Unfallversicherung und die berufliche Vorsorge.

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