Art. 3 Abs. 2 und 3 FamZG)
1 Ein Anspruch auf eine Geburtszulage besteht, wenn die kantonale Familienzulagenordnung eine Geburtszulage vorsieht.
2 Hat nur eine Person Anspruch auf die Geburtszulage, so wird sie ihr auch dann ausgerichtet, wenn für das gleiche Kind eine andere Person in erster Linie Anspruch auf die Familienzulagen hat.
3 Die Geburtszulage wird ausgerichtet, wenn:
- a.
- ein Anspruch auf Familienzulagen nach dem FamZG besteht; und
- b.
- die Mutter während der neun Monate unmittelbar vor der Geburt des Kindes Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20001 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in der Schweiz hat; erfolgt die Geburt vorzeitig, so wird die erforderliche Dauer des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz gemäss Artikel 27 der Verordnung vom 24. November 20042 zum Erwerbsersatzgesetz herabgesetzt.
4 Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf eine Geburtszulage, so steht der Anspruch jener Person zu, die für dieses Kind Anspruch auf Familienzulagen hat. Ist die Geburtszulage der zweitanspruchsberechtigten Person höher, so hat diese Anspruch auf die Differenz.