Wird ein Arbeitnehmer infolge einer Krankheit arbeitsunfähig, so ist der Arbeitgeber während einer beschränkten Zeitdauer zur Lohnfortzahlung verpflichtet (OR, Art. 324a) – es sei denn, der Arbeitgeber hat für den Arbeitnehmer eine Taggeldversicherung abgeschlossen. Die Taggeldversicherung befreit den Arbeitgeber ab Beginn der Taggeldzahlungen von der Lohnfortzahlung und schliesst für den Versicherten die Einkommenslücke zwischen dem Wegfall des Lohnanspruches und dem Beginn der BVG-Invalidenrente.
Dauer und Höhe der Lohnfortzahlung
Bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall dauert die Lohnfortzahlung bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch 730 Tage (BPG, Art. 29, Abs. 1).
Die Höhe der Taggelder ist abhängig von der Höhe des bis anhin bezogenen Lohnes, des Alters, des Zivilstandes und der Anzahl an Kindern. Ein volles Taggeld beträgt 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Der Versicherte erhält zudem einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht, auf die er Anspruch hätte, wenn er in einem Arbeitsverhältnis stehen würde. Versicherte, welche keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern haben, ein volles Taggeld erhalten, welches über 140 Franken pro Tag liegt und nicht invalid sind, erhalten ein Taggeld in der Höhe von 70 Prozent des versicherten Lohnes.
Versichert werden können Personen ab dem 15. Lebensjahr – also auch Lehrlinge – bis zum Erreichen des AHV-Alters. Bleibt eine Person auch nach dem Erreichen des AHV-Alters weiterhin berufstätig, so kann sie bis zum 70. Altersjahr weiterhin versichert werden.
Taggelder stellen keinen Lohn dar. Deshalb müssen auf Taggeldzahlungen auch keine AHV-Beiträge bezahlt werden. In der Regel müssen bei längerer Arbeitsunfähigkeit auch keine Pensionskassenbeiträge bezahlt werden. Dies ist jedoch bei jeder Pensionskasse anders geregelt. Erkundigen Sie sich deshalb bei Ihrer Pensionskasse nach der individuellen Handhabung.
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