AHV Rente (AHV Rente Maximal)

Übersicht der  Renten aus der 1. Säule (AHV/IV) sowie der Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und Säule 3a per 1. Januar 2011

Anpassung der Renten an die Wirtschaftsentwicklung

Die Renten der AHV und der IV werden in der Regel alle 2 Jahre der Preisentwicklung angepasst. Im Jahr 2010 blieben sie deshalb gleich wie im Jahr 2009. Für das Jahr 2011 wurde eine Aufwertung von 1.75% berücksichtigt, basierend auf einem “Mischindex”.

2011

 

2010

 AHV / IV
 Minimale AHV-Rente

 CHF 13 920

 CHF 13 680

 Maximale AHV-Rente

CHF 27 840

 CHF 27 360

 
Die minimale AHV-Altersrente entspricht der Hälfte der maximalen AHV-Altersrente.
Berufliche Vorsorge
 Eintrittsschwelle BVG

 CHF 20 880

 CHF 20 520

 min. koordinierter BVG-Lohn

 CHF   3 480

 CHF   3 420

 Koordinationsabzug

 CHF 24 360

 CHF 23 940

 max. koordinierter BVG-Lohn

 CHF 59 160

 CHF 58 140

 massgebender max. AHV-Lohn

 CHF 83 520

 CHF 82 080


Das Altersguthaben besteht aus den Altersgutschriften, die während der Zeit der Zugehörigkeit zu einer Pensionskasse angespart worden sind, und denjenigen, die von vorhergehenden Einrichtungen überwiesen wurden, sowie aus den Zinsen
Gebundene Säule 3a (Jährlich maximaler steuerabzugsberechtigter Betrag)
versichert in der 2. Säule

CHF   6 682

 CHF   6 566

ohne 2. Säule

CHF 33 408

 CHF 32 832


Maximalbeträge gemäss der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen: Gebundene Vorsorgeversicherungen bei Versicherungseinrichtungen und gebundene Vorsorgevereinbarungen mit Bankstiftungen.

Die Zahlen publizieren wir ohne Gewähr.     

  • Die Mindestbeiträge für Selbständige Erwerbende und Nicht Erwerbstätige wird von CHF 460 auf neu CHF 475 pro Jahr erhöht. Der Mindestbeitrag bei der “freiwilligen” AHV/IV wird von CHF 892 auf CHF 904 erhöht. Der Mindestzinssatz bei der Beruflichen Vorsorge beträgt weiterhin 2%.
  • Damit die Beiträge von den Ausgleichskassen kalkuliert werden können, brauchen diese die Angaben von den kantonalen Steuerbehörden.
  • Personen, die Ergänzungsleistungen erhalten und auch keiner erwerbsmässigen Tätigkeit nachgehen, wird nur der Mindestbeitrag verrechnet.
  • Der Bundesrat hat festgelegt, was bei Kindern aus Ausbildung geltend gemacht werden kann. Dies im Zusammenhang mit Waisen- und Kinderrenten für die Kinder vom 18. bis zum 25. Lebensjahr bzw. ausschlaggebend für die Ausbildungszulagen für die Kinder vom 16. bis zum 25. Lebensjahr.

 

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