Übersicht der Renten aus der 1. Säule (AHV/IV) sowie der Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und Säule 3a per 1. Januar 2011
Anpassung der Renten an die Wirtschaftsentwicklung
Die Renten der AHV und der IV werden in der Regel alle 2 Jahre der Preisentwicklung angepasst. Im Jahr 2010 blieben sie deshalb gleich wie im Jahr 2009. Für das Jahr 2011 wurde eine Aufwertung von 1.75% berücksichtigt, basierend auf einem “Mischindex”.
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2011 |
2010 |
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| AHV / IV | |||
| Minimale AHV-Rente |
CHF 13 920 |
CHF 13 680 |
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| Maximale AHV-Rente |
CHF 27 840 |
CHF 27 360 |
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| Die minimale AHV-Altersrente entspricht der Hälfte der maximalen AHV-Altersrente.Berufliche Vorsorge |
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| Eintrittsschwelle BVG |
CHF 20 880 |
CHF 20 520 |
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| min. koordinierter BVG-Lohn |
CHF 3 480 |
CHF 3 420 |
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| Koordinationsabzug |
CHF 24 360 |
CHF 23 940 |
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| max. koordinierter BVG-Lohn |
CHF 59 160 |
CHF 58 140 |
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| massgebender max. AHV-Lohn |
CHF 83 520 |
CHF 82 080 |
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Das Altersguthaben besteht aus den Altersgutschriften, die während der Zeit der Zugehörigkeit zu einer Pensionskasse angespart worden sind, und denjenigen, die von vorhergehenden Einrichtungen überwiesen wurden, sowie aus den ZinsenGebundene Säule 3a (Jährlich maximaler steuerabzugsberechtigter Betrag) |
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| versichert in der 2. Säule |
CHF 6 682 |
CHF 6 566 |
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| ohne 2. Säule |
CHF 33 408 |
CHF 32 832 |
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Maximalbeträge gemäss der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen: Gebundene Vorsorgeversicherungen bei Versicherungseinrichtungen und gebundene Vorsorgevereinbarungen mit Bankstiftungen. |
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Die Zahlen publizieren wir ohne Gewähr.
- Die Mindestbeiträge für Selbständige Erwerbende und Nicht Erwerbstätige wird von CHF 460 auf neu CHF 475 pro Jahr erhöht. Der Mindestbeitrag bei der “freiwilligen” AHV/IV wird von CHF 892 auf CHF 904 erhöht. Der Mindestzinssatz bei der Beruflichen Vorsorge beträgt weiterhin 2%.
- Damit die Beiträge von den Ausgleichskassen kalkuliert werden können, brauchen diese die Angaben von den kantonalen Steuerbehörden.
- Personen, die Ergänzungsleistungen erhalten und auch keiner erwerbsmässigen Tätigkeit nachgehen, wird nur der Mindestbeitrag verrechnet.
- Der Bundesrat hat festgelegt, was bei Kindern aus Ausbildung geltend gemacht werden kann. Dies im Zusammenhang mit Waisen- und Kinderrenten für die Kinder vom 18. bis zum 25. Lebensjahr bzw. ausschlaggebend für die Ausbildungszulagen für die Kinder vom 16. bis zum 25. Lebensjahr.