BFM Abzug

Art. 13 Vornahme und Überweisung der Lohnabzüge

(Art. 86 Abs. 2, 3 und 4 AsylG)

1 Die Arbeitgeber bringen 10 Prozent des Erwerbseinkommens bei jeder Lohnzahlung in Abzug. Sie überweisen diese Lohnabzüge in der Regel quartalsweise auf das Konto nach Artikel 11. Vorbehalten bleiben abweichende Anordnungen des BFM. Bei der Erteilung oder Verlängerung der Bewilligung zur Erwerbstätigkeit weist die kantonale Behörde auf diese Pflicht hin.

2 Als Erwerbseinkommen gilt grundsätzlich der massgebende Lohn nach Artikel 5 AHVG1.

3 Nicht als abgabepflichtiges Erwerbseinkommen im Sinne von Absatz 2 gilt jedes Ersatzeinkommen, welches weniger als 100 Prozent des massgebenden Lohnes nach Absatz 2 der bisherigen Erwerbstätigkeit beträgt, namentlich Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 19822 sowie dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19593 über die Invalidenversicherung. Gleiches gilt für Entschädigungen für Arbeitseinsätze, für welche keine individuellen Arbeitsbewilligungen notwendig sind. Das BFM kann weitere Ausnahmen bestimmen.

4 Die Arbeitgeber sind verpflichtet:

a.
die Lohnabzüge nach Absatz 1 innert zehn Tagen nach Ablauf des Quartals auf das Konto nach Artikel 11 zu überweisen. Vorbehalten bleiben abweichende Anordnungen des BFM;
b.
dem BFM Auskunft zu erteilen und jederzeit die notwendigen Akten und Rechnungsunterlagen zur Verfügung zu stellen.

5 Überweisen Arbeitgeber die abzuziehenden Beträge nach Absatz 1 nicht binnen der angesetzten Fristen, so kann das BFM Verzugszinsen aufrechnen, wenn die nicht überwiesenen Lohnabzüge mindestens 3000 Franken betragen. Der Zinssatz beträgt 0,5 Prozent je Kalendermonat oder im Falle einer Betreibung 6 Prozent pro Jahr.

6 Überweisen Arbeitgeber die abzuziehenden Beträge nach Absatz 1 nicht binnen der angesetzten Fristen, so kann das BFM eine Mahngebühr bis zu 200 Franken auferlegen.

7 Bringt ein Arbeitgeber die für die Festlegung des Betrages nach Absatz 1 notwendigen Akten und Rechnungsunterlagen trotz Mahnung nicht bei, so legt das BFM den Betrag der zu überweisenden Lohnabzüge nach pflichtgemässem Ermessen fest. Es kann dazu namentlich auf die im Gesuch um Erteilung oder um Verlängerung der Arbeitsbewilligung gegenüber der kantonalen Bewilligungsbehörde gemachten Angaben zurückgreifen. Die kantonalen Bewilligungsbehörden sind verpflichtet, dem BFM die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

8 Überwiesene Lohnabzüge, die nach dem Ende der Sonderabgabepflicht nach Artikel 10 Absatz 2 erhoben wurden, und andere Fehlüberweisungen werden der überweisenden Person zurückerstattet. Diese ist verpflichtet, sie der berechtigten Person zukommen zu lassen.

9 Forderungen gegenüber Arbeitgebern verjähren zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs. Der Anspruch entsteht mit Ablauf der Zahlungsfrist. Die Verjährung wird unterbrochen durch jede behördliche Handlung, insbesondere durch Mahnung, Schuldbetreibung und Forderungseingabe im Konkurs sowie durch die Anerkennung der Forderung von Seiten der Arbeitgebenden, insbesondere durch Zins- und Abschlagszahlungen.

Quelle: Admin.ch

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